Steuer und Ehrenamt

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements Steuerliche Begünstigung des Ehrenamtes


Gemeinnützige Vereine spielen in unserem gesellschaftlichen Leben eine bedeutende Rolle. Ob Sport, Umweltschutz, Feuer- oder Katastrophenschutz, Brauchtum oder Sozialwesen - diese vielfältigen gemeinnützigen oder karitativen Vereine sind aus dem demokratischen Gemeinwesen nicht mehr wegzudenken. Der Staat trägt der Bedeutung der Vereine durch besondere steuerliche Förderung Rechnung.

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juli 2007 das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden.

Im September wird das Gesetz im Bundesrat abschließend beraten. Stimmt er zu, wird es rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Steuerpflichtige können dann wählen, ob sie für das Steuer-Veranlagungsjahr 2007 noch das alte oder bereits das neue Recht in Anspruch nehmen.

Das Gesetz bringt u. a. folgende Verbesserungen:

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5% (zur Förderung kirchlicher, religiöser und
  • gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.
  • Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.
  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.
  • Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.
  • Einführung einer steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen in Höhe von 500 €.
  • Erleichterter Spendennachweis bis 200 €.